AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fachgruppe Möbeltransporte des Schweizerischen Nutzfahrzeugverbands ASTAG
Art. 1 Geltungsbereich
Die Ausführung eines Auftrags unterliegt den nachfolgenden Bedingungen der Fachgruppe Möbeltransporte des Schweizerischen Nutzfahrzeugverbands ASTAG, soweit sie nicht zwingenden gesetzlichen Vorschriften widersprechen.
Die Bedingungen basieren auf den Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) sowie dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße (AS 2002, 1649).
Diese AGB dienen der Ergänzung der gesetzlichen Bestimmungen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Art. 2 Allgemeines
Der Vertrag muss alle für die ordnungsgemäße Durchführung erforderlichen Angaben enthalten, wie etwa Hinweise auf regulierte Güter (z. B. Gefahrgut) und solche, die eine besondere Behandlung erfordern.
Der Frachtführer prüft den erteilten Auftrag sorgfältig, ist jedoch nicht verpflichtet, den Inhalt von Transportbehältern oder Sendungen zu kontrollieren oder Gewichts- bzw. Maßkontrollen durchzuführen. Werden Unklarheiten festgestellt, klärt der Frachtführer diese so rasch wie möglich mit dem Auftraggeber.
Nicht durch den Auftrag vereinbarter Frachtraum verbleibt im Verfügungsbereich des Frachtführers. Der Frachtführer ist berechtigt, die Ausführung des Vertrags einem anderen Frachtführer zu übertragen.
Art. 3 Allgemeine Voraussetzungen für den Transport
Jeder Auftrag geht davon aus, dass er unter normalen Bedingungen durchgeführt werden kann; Hauptstraßen sowie die Zufahrtswege zu den Lade- und Entladeorten müssen für Transportfahrzeuge befahrbar sein.
Für Vorgärten und ähnliche Bereiche gilt ein maximaler Abstand von 15 Metern zwischen Fahrzeug und Hauseingang als normale Zugangsbedingung. Gänge, Treppen usw. müssen einen ungehinderten Zugang ermöglichen. Es wird ferner davon ausgegangen, dass behördliche Vorschriften die Durchführung auf die vorgesehene Weise zulassen.
In allen anderen Fällen erhöht sich der Umzugspreis entsprechend dem Mehraufwand.
Art. 4 Pflichten des Frachtführers
Der Frachtführer ist verpflichtet, die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Transportmittel zum vereinbarten Zeitpunkt bereitzustellen. Er führt den Auftrag vertragsgemäß und mit der gebotenen Sorgfalt aus. Die Lieferung der Güter am Bestimmungsort hat unverzüglich nach Ankunft des Transports oder wie vereinbart zu erfolgen.
Art. 5 Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat für eine geeignete Verpackung zu sorgen. Er muss dem Frachtführer rechtzeitig genaue Angaben über die Adresse des Empfängers, den Lieferort und die örtlichen Gegebenheiten machen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Frachtführer über die besondere Beschaffenheit der Transportgüter und deren Empfindlichkeit gegenüber Schäden zu informieren.
Der Auftraggeber muss sicherstellen, dass mit den Transportarbeiten, dem Be- und Entladen, zum vereinbarten Zeitpunkt oder unmittelbar nach Ankunft der Transportfahrzeuge begonnen werden kann.
Sofern nicht anders vereinbart, ist der Auftraggeber für das Einholen aller für den Transport erforderlichen Unterlagen, Genehmigungen und Absperrungen verantwortlich.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Güter wahrheitsgemäß zu deklarieren und übernimmt gegenüber dem Frachtführer, der Bahn-, Zoll- oder anderen Behörden die volle Verantwortung. Ohne entsprechende Anweisungen des Auftraggebers ist der Frachtführer berechtigt, die Güter als Umzugsgut zu behandeln.
Der Auftraggeber ist für die Beschaffung der notwendigen Zolldokumente und deren Richtigkeit verantwortlich. Er haftet für alle Folgen, die sich aus dem Fehlen, der verspäteten Übergabe, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit dieser Dokumente ergeben. Ebenso haftet er dem Frachtführer für alle Auslagen im Zusammenhang mit der Zollabfertigung. Der Preis für die Zollabfertigung geht von einer normalen Abwicklung aus. Längere Zollverzögerungen und Sonderverhandlungen mit Behörden sind dem Frachtführer zusätzlich zu vergüten. Der Frachtführer ist nicht verpflichtet, Fracht, Zoll oder Steuern vorzustrecken. Er kann Vorauszahlungen in der jeweiligen Währung verlangen. Bei Vorleistung ist der Frachtführer berechtigt, eine Vorschusskommission, Zinsen und einen angemessenen Kursverlust ersetzt zu verlangen.
Der Auftraggeber haftet für alle Unannehmlichkeiten und Zusatzkosten infolge verspäteter Annahme der Güter. Beginnt die Entladung nicht innerhalb einer Wartezeit von vier Stunden, ist der Frachtführer berechtigt, die Güter auf Kosten und Risiko des Auftraggebers einzulagern. Die Haftung des Frachtführers beschränkt sich in diesem Fall auf die sorgfältige Auswahl des Lagerortes.
Von der Beförderung ausdrücklich ausgeschlossen sind Bargeld, Inhaberpapiere (einschließlich Wertpapiere mit Inhabereigenschaft im Sinne des Börsengesetzes) sowie Edelmetalle.
Art. 6 Preise
Der Preis wird nach Arbeitsaufwand oder einer Kostenobergrenze/Pauschale berechnet. Nicht enthalten – sofern nicht anders vereinbart – sind:
a) das Ein- und Auspacken des Umzugsguts, insbesondere Verpackungsarbeiten am Umzugstag;
b) gesonderte An- oder Rücktransporte von Verpackungsmaterial sowie deren Miete oder Kauf;
c) Demontage und Montage komplizierter oder neuer Möbel mit erhöhtem Zeitaufwand oder Fachpersonal;
d) Transport von Kühlschränken/Truhen über 100 l, Klavieren, Flügeln, Safes oder anderen Gegenständen über 100 kg Nettogewicht;
e) Ab- und Anbringen von Bildern, Spiegeln, Uhren, Lampen, Gardinen, Einrichtungen usw.;
f) Zusatzkosten für Transporte durch Fenster oder über Balkone;
g) Transportversicherungsprämien;
h) Zollabfertigung, Zölle und Zollspesen;
i) Straßensteuern, Fährgebühren und amtliche Abgaben aller Art;
j) Zusatzkosten oder Zusatzleistungen im Interesse des Umzugs, auch ohne ausdrücklichen Auftrag;
k) Zusatzkosten infolge Wetterbedingungen oder unbefahrbarer Straßen sowie Wartezeiten, die nicht vom Frachtführer zu vertreten sind;
l) Zuschläge für weite oder ungewöhnliche Tragestrecken, sofern diese nicht in der Preisvereinbarung berücksichtigt wurden, sowie Mehrkosten bei Umwegen wegen gesperrter oder unbenutzbarer Direktstrecken.
Die De- und Remontage von an das Stromnetz angeschlossenen Geräten darf gemäß gesetzlichen Vorschriften nicht vom Transportpersonal vorgenommen werden.
Art. 7 Zahlung
Umzüge sind grundsätzlich bei Beendigung der Arbeiten bar zu bezahlen. Bei internationalen Transporten ist Vorauszahlung erforderlich. Reinigungen sind stets bar bei Übergabe zu bezahlen.
Art. 8 Verschiebung / Rücktritt durch den Auftraggeber
Der Auftraggeber hat das Recht, einen laufenden Transport gegen vollständigen Schadenersatz für die dem Frachtführer entstandenen Aufwendungen zu verschieben.
Ein Rücktritt muss schriftlich erfolgen.
Bei Annullierung innerhalb von 30 Kalendertagen vor dem geplanten Umzug sind 80 % des im Angebot genannten Betrags als pauschale Entschädigung geschuldet. Bei Absage innerhalb von 48 Stunden vor dem Umzugstermin sind 90 % fällig. Nachgewiesener höherer Schaden ist zusätzlich zu ersetzen.
Art. 9 Retentionsrecht
Werden Frachtgüter nicht angenommen oder Forderungen nicht beglichen, kann der Frachtführer diese bis zur Höhe des geschuldeten Betrags zurückbehalten oder auf Kosten des Auftraggebers hinterlegen. Es gelten insbesondere die Artikel 444, 445 und 451 OR.
Der Frachtführer kann dem Auftraggeber schriftlich eine Zahlungsfrist von 30 Tagen setzen und ankündigen, dass die betreffenden Güter im Falle der Nichtzahlung ohne weitere Formalitäten nach eigenem Ermessen verwertet (verkauft oder entsorgt) werden.
Art. 10 Haftung
Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Frachtführer nicht. Er haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – und auch nur, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass alle gebotene Sorgfalt angewendet wurde oder der Schaden auch bei Einhaltung eingetreten wäre. Die Haftung ist auf den Zeitwert der Ware begrenzt.
Die Haftung übersteigt nie jene der beteiligten Transportunternehmen (Bahn, Schiff, Flugzeug, Post usw.).
Für beschädigungsanfällige Güter wie zerbrechliche Gegenstände, Lampen, Pflanzen, technische Geräte usw. haftet der Frachtführer nur bei angemessener Verpackung. Eine Haftung für Schäden am Inhalt von Kartons besteht nur, wenn das Verpacken und Auspacken vom Frachtführer oder beauftragtem Personal übernommen wurde. Ersatz erfolgt höchstens in Höhe der Reparatur- oder Minderwertkosten.
Die Haftung beginnt mit der Übernahme und endet mit der Ablieferung, Einlagerung oder Übergabe an Dritte. Bei Weitergabe an Dritte haftet der Frachtführer nur für deren sorgfältige Auswahl und Instruktion. Die Haftung ist auf CHF 25’000 je Ereignis begrenzt. Spezielle Versicherungsvereinbarungen bleiben vorbehalten (vgl. Art. 12).
Art. 11 Haftungsausschluss
Keine Haftung besteht bei Schäden durch Verschulden des Auftraggebers, ungenügende Instruktionen, Gütermängel oder höhere Gewalt.
Für empfindliche Gegenstände (Marmor, Glas, Porzellan, Stuck, Kronleuchter, Elektronik, Software, Datenverlust, Pflanzen, Tiere usw.) wird keine Haftung übernommen, sofern übliche Vorsichtsmaßnahmen getroffen wurden.
Bargeld und Wertsachen sind von der Haftung ausgeschlossen (siehe Art. 5 Abs. 7). Auch für Schmuck, Dokumente, Kunstwerke, Antiquitäten, Sammlerstücke besteht keine Haftung, es sei denn, sie sind schriftlich deklariert, bewertet und versichert.
Bei Transport über enge Räume trotz vorherigem Hinweis haftet der Frachtführer nicht für daraus resultierende Schäden an Gütern oder Gebäuden.
Keine Haftung besteht für Schäden durch Feuer, Unfall, Krieg, Streik, höhere Gewalt oder durch Dritte verursachte Transportschäden.
Für Verzögerungen infolge Pannen, Wetter oder Dritteinwirkungen haftet der Frachtführer nicht. Gleiches gilt für verspätete Gestellung oder Nichteinhaltung von Fristen anderer Transportunternehmen. Kosten trägt der Auftraggeber.
Art. 12 Transportversicherung
Auf ausdrücklichen Wunsch und gegen Kostenzuschlag kann der Frachtführer für den Auftraggeber eine Transportversicherung abschließen.
Bruchversicherung setzt voraus, dass Verpackung/Entpackung durch den Frachtführer erfolgt. Versicherungssummen bestimmt der Auftraggeber. Es gelten die ABVT (Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Transportgütern) für gebrauchte Umzugsgüter.
Wird keine Versicherung abgeschlossen, trägt der Auftraggeber alle nicht durch diese Bedingungen gedeckten Risiken.
Art. 13 Mängelrügen
Der Auftraggeber hat die Fracht unmittelbar nach Entladung zu prüfen. Beanstandungen wegen Verlust oder Schaden sind sofort bei Übergabe zu melden und schriftlich innerhalb von zwei Tagen zu bestätigen.
Verdeckte Schäden müssen ebenfalls innerhalb von zwei Tagen schriftlich gemeldet werden. Nach Fristablauf sind Reklamationen ausgeschlossen.
Art. 14 Gerichtsstand und anwendbares Recht
Gerichtsstand für Streitigkeiten, die keine normale Nutzung betreffen oder nicht persönlichen bzw. familiären Bedürfnissen dienen, ist der Sitz des Frachtführers.
Es gilt Schweizer Recht.