Seine Haftung reicht in keinem Falle weiter als diejenige der am
Transport beteiligten Transportanstalten (Eisenbahn, Schifffahrtsoder Luftverkehrsgesellschaft, Post usw.).
Der Frachtführer haftet nur für Transportgut, dessen Verpackung
den normalen Transportanforderungen entspricht. So bedürfen
zerbrechliche Gegenstände, Lampen, Lampenschirme, Pflanzen,
technische Geräte (Fernseher, Computer usw.) einer geeigneten
Verpackung (Art. 442 OR). Bei Beschädigungen des Inhalts von
Kisten und anderen Behältnissen haftet der Frachtführer nur, wenn
deren Ein- und Auspacken durch seine eigenen oder von ihm beauftragten Hilfspersonen besorgt worden sind. Die Haftung des
Frachtführers beschränkt sich in jedem Fall auf die Kosten einer
allfälligen möglichen Reparatur oder einer Entschädigung für Wertminderung, unter Ausschluss jeglicher Ersatzleistung.
Die Haftung des Frachtführers beginnt mit der Übernahme des
Transportgutes und endigt in der Regel mit dessen Ablieferung am
Bestimmungsort des Auftraggebers, der Einlagerung in einem
Lagerhaus oder der Übergabe der Ladung an einen anderen
Frachtführer. Soweit der Frachtführer den Auftrag berechtigterweise
einem anderen Frachtführer oder Lagerhalter übergibt, haftet er nur
für deren gehörige Auswahl und Instruktion.
Pro Ereignis ist die Haftung des Frachtführers auf CHF 25'000.–
beschränkt. Vorbehalten bleiben besonders vereinbarte Versicherungsabsprachen (Art. 12 nachfolgend).
Art. 11 Haftungsausschluss
Der Frachtführer ist von seiner Haftung befreit, wenn Verlust oder
Beschädigung durch ein Verschulden des Auftraggebers, eine von
ihm ohne Zutun des Frachtführers erteilte Weisung, eigene Mängel
des Umzugsgutes oder durch Umstände verursacht wurde, auf
welche der Unternehmer keinen Einfluss hat.
Bei Bruch oder Beschädigung besonders gefährdeter Sachen wie
Marmor, Glas- und Porzellanplatten, Stuckrahmen, Leuchter,
Lampenschirme, Radio- und Fernsehgeräte, Computer-Hard- und
Software sowie Datenverlusten und anderen Gegenständen von grosser Empfindlichkeit (Pflanzen, Tiere etc.), ist der Frachtführer
von der Haftung befreit, vorausgesetzt, dass er die üblichen
Vorsichtsmassnahmen angewandt hat.
Bargeld und Werttitel sind von der Haftung ausgeschlossen (Art. 5
Abs. 7 oben). Für Kostbarkeiten wie Schmuck, Dokumente, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Sammlerobjekte übernimmt der
Frachtführer keine Haftung.
Wird dem Frachtführer ein Verzeichnis solcher Gegenstände mit
detaillierter Wertangabe übergeben und anhand dieser Unterlagen
eine Transportversicherung abgeschlossen, so geniesst der Auftraggeber diesen Versicherungsschutz.
Der Frachtführer haftet nicht für Beschädigungen der Güter
während des Be- und Entladens oder Ab- und Aufseilens, wenn ihre
Grösse oder Schwere den Raumverhältnissen an der Be- oder
Entladestelle nicht entspricht, der Frachtführer den Auftraggeber
oder Empfänger vorher darauf hingewiesen, der Auftraggeber aber
auf Durchführung der Leistung bestanden hat oder für
Beschädigungen an Wänden, Fenstern, Böden oder Stiegengeländer, wenn die Grösse oder Schwere der zu transportierenden
Güter dem Raumverhältnis nicht entsprechen.
Der Frachtführer haftet nicht für Schäden am Frachtgut, die durch
Feuer, Unfälle, Kriege, Streiks, höhere Gewalt oder einen dem
Transportmittel durch Dritte verursachten Schaden entstehen.
Wird die Beladung oder Ablieferung wegen Panne, Unfall,
Witterungseinflüssen oder aus anderen Gründen, für welche den
Frachtführer keine Schuld trifft, verzögert, hat der Auftraggeber
keinerlei Anspruch auf irgendwelche Entschädigung